Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Merkener Geschichte e.V.


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Satzung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Merkener Geschichte e. V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Merkener Geschichte e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düren-Merken.

§ 2 Zweck des Vereins (nachfolgend Verein genannt)
Der Verein hat den Zweck, die Bau-, Boden- und Naturdenkmäler, das Brauchtum, die Heimatkunde und den Heimatsinn zu pflegen, zu erforschen und zu erhalten.
Sein Ziel ist es, alles, was zum Heimatgedanken in Beziehung steht, als sein Arbeitsgebiet zu betrachten. Hierzu gehören Bau-, Boden- und Naturdenkmäler, Brauchtum, Naturkunde, Naturschutz, Ortsgeschichte und deren Erforschung, Literatur, Kunst, Mundart, Denkmäler usw.
Besonders soll die Aufmerksamkeit der Mitbürger durch Vorträge und durch Veröffentlichungen in der Presse und in vom Verein herauszugebender Literatur auf die Ergebnisse und Erkenntnisse in der Heimatgeschichte gerichtet werden. Mit dieser Zielrichtung stellt sich der Verein in den Dienst der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 4 Übertragung von Dokumenten und sonstigen Werten an den Verein
Über Forschungsarbeiten, Schriften und Vermögensgegenstände, die dem Verein zur Verfügung gestellt werden, werden jeweils schriftliche vertragliche Regelungen über die Nutzung, Eigentum und Verbleib getroffen. Auch soll hierbei der Verbleib für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins festgelegt sein.

§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Ehrenmitgliedern.
Über ihre Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Vereinsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern
Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als zwei Jahre in Rückstand sind und den Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet haben oder die unehrenhaft bzw. gegen die Belange des Vereins gehandelt haben, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss hat der Ausgeschlossene das Recht der Berufung binnen eines Monats an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.

§ 9 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben grundsätzlich freien Zutritt zu allen Veranstaltungen, es sei denn, dass zur Kostendeckung ein Eintrittsgeld oder ein Kostenbeitrag erforderlich ist.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den beiden Sprechern, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2. Die beiden Sprecher vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Zeit bis zur Neuwahl im Amt und führt den Verein kommissarisch.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung der beiden Sprecher unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zusammen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen oder beratend hinzugezogen werden (ausgenommen sind Angelegenheiten nach § 9).
5. Der Vorstand kann bei Bedarf aus den Vereinsmitgliedern weitere Vorstandsmitglieder mit Sitz und Stimme kooptieren.
6. Der Vorstand kann zum Zwecke des Austausches von Veröffentlichungen mit anderen Vereinen und Institutionen Tauschpartnerschaften abschließen.

§ 12 Arbeitsgruppen
1. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, die vom Vorstand, von der Mitgliederversammlung oder von den Gruppen im Erfahrungsaustausch beauftragt werden.
2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen vereinbaren einen Erfahrungsaustausch, der möglichst einmal im Monat stattfindet.
Der Erfahrungsaustausch ist öffentlich und für jedermann zugänglich.
3. Der Vorstand bespricht im Erfahrungsaustausch die in Planung befindlichen Aktivitäten. Der Erfahrungsaustausch bereitet die Entscheidungen des Vorstandes vor.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. Möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres findet auf Einladung des Vorstandes, die durch einfachen Brief erfolgt, eine Mitgliederversammlung statt. In der Mitgliederversammlung sind der Jahresabschlussbericht und der Kassenbericht vorzulegen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Zusammenkunft und enthält die einzelnen Punkte der Tagesordnung.
2. Der Jahresabschluss ist zuvor von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Ist die Kassenprüfung in Ordnung, ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
3. Mitgliederversammlungen finden darüber hinaus nach Bedarf statt.
4. Eine Mitgliederversammlung ist den Regeln in § 13 Abs. 1 entsprechend einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder es vom Vorstand schriftlich verlangt. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das von den beiden Sprechern und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Änderung der Satzung
Zu einem Beschluss der Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Einladung ist der volle Wortlaut der vorgesehenen Änderung bekannt zu geben.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde St. Peter in Merken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erfolgen.